Veranstaltung: | 4. Kreismitgliederversammlung 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Anträge und Resolutionen |
Antragsteller*in: | Vorstand (dort beschlossen am: 03.06.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 03.06.2025, 17:24 |
A1: Änderung der Finanz- und Beitragsordnung
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen:
Zur Änderung der Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbands Hohenlohe vom
26.05.2023 liegen zwei alternative Regelungsvorschläge des Vorstands vor. Die
Kreismitgliederversammlung stimmt daher über die nachstehenden Varianten
alternativ ab.
Variante A – Sofortige Anpassung des
Mitgliedsbeitrags
Die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbands vom 26.05.2023 wird wie folgt
geändert:
§ 1 – Mitgliedsbeiträge
§ 1 wird neu gefasst:
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt in der Regel 1 % des jeweiligen
Nettoeinkommens.
2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 15 Euro pro Monat beziehungsweise
mindestens 180 Euro pro Kalenderjahr, sofern in den nachfolgenden Absätzen
nichts Abweichendes bestimmt ist.
3. Schüler*innen, Auszubildende, Studierende oder Empfänger*innen von Bürgergeld
leisten einen ermäßigten Beitrag in Höhe von mindestens 5 Euro pro Monat
beziehungsweise mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr. Auf Anfrage ist dem*der
Schatzmeister*in binnen 30 Tagen ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen der
in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu erbringen. Erfolgt der Nachweis nicht
fristgerecht, wird der Mitgliedsbeitrag auf den in Absatz 2 festgelegten Beitrag
angepasst.
4. Der Kreisvorstand kann auf Antrag einen sogenannten Solidaritätsbeitrag in
Höhe der jeweils geltenden Abführungen an den Landes- und Bundesverband
gewähren. Erhöhen sich diese Abführungen, passt sich der Solidaritätsbeitrag
automatisch entsprechend an.
§ 2 – Mandatsbeiträge
In § 2 werden die Absätze 3, 5 und 6 wie folgt neu gefasst:
3. Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse Hohenlohekreis leisten einen
Mandatsbeitrag in Höhe von 75 % der ihnen nach Abzug von Steuern verbleibenden
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Die Verpflichtung zur Leistung von
Mandatsbeiträgen für sonstige Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.
5. Die Mandatsbeiträge eines Kalenderjahres sind bis spätestens zum 31. Mai des
darauffolgenden Jahres an den Kreisverband abzuführen. Auf Antrag kann der
Kreisvorstand im Einzelfall eine abweichende Zahlungsweise vereinbaren.
6. Der*Die Schatzmeister*in berichtet im Rahmen des jährlichen
Rechenschaftsberichts gegenüber der Kreismitgliederversammlung über die
Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Zu diesem Zweck teilen alle
Mandatsträger*innen und entsandten Personen dem*der Schatzmeister*in spätestens
bis zum 1. Mai des Folgejahres die Höhe der erhaltenen Aufwandsentschädigungen
sowie der tatsächlich ausgezahlten Sitzungsgelder schriftlich mit.
Variante B – Stufenweise Anpassung des
Mitgliedsbeitrags
Die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbands Hohenlohe vom 26.05.2023 wird
wie folgt geändert:
§ 1 – Mitgliedsbeiträge
§ 1 wird neu gefasst:
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt in der Regel 1 % des jeweiligen
Nettoeinkommens.
2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem 1. Juli 2025 mindestens 12,50 Euro pro
Monat beziehungsweise mindestens 150 Euro pro Kalenderjahr. Ab dem 1. Januar
2027 erhöht sich dieser Mindestbeitrag auf 15,00 Euro pro Monat beziehungsweise
auf 180 Euro pro Kalenderjahr. Abweichende Regelungen ergeben sich aus den
nachfolgenden Absätzen.
3. Schüler*innen, Auszubildende, Studierende oder Empfänger*innen von Bürgergeld
leisten einen ermäßigten Beitrag in Höhe von mindestens 5 Euro pro Monat
beziehungsweise mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr. Auf Anfrage ist dem*der
Schatzmeister*in binnen 30 Tagen ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen der
in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu erbringen. Erfolgt der Nachweis nicht
fristgerecht, wird der Mitgliedsbeitrag auf den in Absatz 2 festgelegten Beitrag
angepasst.
4. Der Kreisvorstand kann auf Antrag einen sogenannten Solidaritätsbeitrag in
Höhe der jeweils geltenden Abführungen an den Landes- und Bundesverband
gewähren. Erhöhen sich diese Abführungen, passt sich der Solidaritätsbeitrag
automatisch entsprechend an.
§ 2 – Mandatsbeiträge
In § 2 werden die Absätze 3, 5 und 6 wie folgt neu gefasst:
3. Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse Hohenlohekreis leisten einen
Mandatsbeitrag in Höhe von 75 % der ihnen nach Abzug von Steuern verbleibenden
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Die Verpflichtung zur Leistung von
Mandatsbeiträgen für sonstige Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.
5. Die Mandatsbeiträge eines Kalenderjahres sind bis spätestens zum 31. Mai des
darauffolgenden Jahres an den Kreisverband abzuführen. Auf Antrag kann der
Kreisvorstand im Einzelfall eine abweichende Zahlungsweise vereinbaren.
6. Der*Die Schatzmeister*in berichtet im Rahmen des jährlichen
Rechenschaftsberichts gegenüber der Kreismitgliederversammlung über die
Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Zu diesem Zweck teilen alle
Mandatsträger*innen und entsandten Personen dem*der Schatzmeister*in spätestens
bis zum 1. Mai des Folgejahres die Höhe der erhaltenen Aufwandsentschädigungen
sowie der tatsächlich ausgezahlten Sitzungsgelder schriftlich mit.
Begründung
erfolgt mündlich